Satzung
Anglerclub 1930 e.V. Nassau / Lahn
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
Anglerclub 1930 e.V. Nassau / Lahn
Der Verein hat seinen Sitz in 56377 Nassau . Er ist eingetragen beim Amtsgericht Montabaur unter 6.VR-395-
Bei einer Mitgliedschaft erkennt jeder dessen Satzung und Ordnungen an.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das weidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
2. Zweck des Vereins:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF.
b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
3. Aufgaben des Vereins:
a) Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.
b) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Pflegen und Erhalten der Vereinseigenen Weiheranlage.
c) Förderung der Vereinsjugend.
d) Förderung des Castingsportes und der Vereinssenioren.
4. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied kann werden, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod
b) Durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09.eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
c) Durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
aa) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat.
bb) Wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.
cc) Wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist.
dd) Wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
ee) Wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und wenn es trotz Mahnung ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
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§ 6
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
1. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung)
2. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern.
3. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer weidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
3. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
4. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
5. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.
6. Die Fischerprüfung abzulegen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Schatzmeister, dem Gewässerwart, dem Jugendwart einem Seniorenwart und einem Beisitzer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt weitere Ordnungen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.
§ 10
Jugend
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes unterliegt. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufliesenden Mittel.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1.Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss, die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt entweder in der Verbandsgemeindezeitung Nassauer Land oder durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört neben der Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder
d) Satzungsänderungen
e) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
4. Aus besonderem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
5. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
6. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Stadt Nassau zur Verwendung für gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu.
Nassau, der 04.05.2007